Bis zum 31.3.2015 können Anträge auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2014 gestellt werden. Der Antrag ist fristgemäß bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden gestellt werden. Dabei wir die Grundsteuer zu 25 % erlassen, wenn die Mieterträge mehr als 50 % im Vergleich zum üblichen Mietertrag zurückgegangen oder um 50 % erlassen, sofern überhaupt keine Mieterträge erzielt worden sind. Ein Erlass kommt jedoch nur in Frage, wenn der Vermieter den Mietrückgang bzw. -ausfall nicht zu vertreten hat, so z.B. durch Brandschäden, Elementarschäden oder Wasserschäden. Auch bei strukturellem Leerstand kommt eine Ermäßigung der Grundsteuer in Betracht. Der Vermieter hat jedoch seine Vermietungsbemühungen nachzuweisen.
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Mittwoch, 4. März 2015
FRIST BEACHTEN: ERMÄßIGUNG GRUNDSTEUER AUF ANTRAG MÖGLICH
Bis zum 31.3.2015 können Anträge auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2014 gestellt werden. Der Antrag ist fristgemäß bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden gestellt werden. Dabei wir die Grundsteuer zu 25 % erlassen, wenn die Mieterträge mehr als 50 % im Vergleich zum üblichen Mietertrag zurückgegangen oder um 50 % erlassen, sofern überhaupt keine Mieterträge erzielt worden sind. Ein Erlass kommt jedoch nur in Frage, wenn der Vermieter den Mietrückgang bzw. -ausfall nicht zu vertreten hat, so z.B. durch Brandschäden, Elementarschäden oder Wasserschäden. Auch bei strukturellem Leerstand kommt eine Ermäßigung der Grundsteuer in Betracht. Der Vermieter hat jedoch seine Vermietungsbemühungen nachzuweisen.
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