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Freitag, 14. November 2014

ONLINE-SHOPS UND DAS DEUTSCHE PLANUNGSRECHT

In Koblenz und auch an vielen anderen Standorten bereits Realität: Abholstationen für online bestellte Warenkörbe. Doch wann greifen die Regelungen aus dem BauGB und der BAuNVO? Ganz einfach. Solange der Kauf im Internet zustande kommt, könnte wohl jede noch so große Lagerhalle mit Abholmöglichkeit in den dafür vorgesehenen Baugebieten der BauNVO errichtet werden. Keine Restriktionen, kein großflächiger Handel. keine Einschränkungen.
Wird die Ware jedoch vor Ort bezahlt, gibt es einen Eigentumsvorbehalt des Händlers für online bestellte Waren oder gar einen Präsentationsraum, muss man schon wieder genauer hinsehen. Wir sind gespannt mit welchen Konzepten die Betreiber auf die Gängeleien des Planungsrechts reagieren.
Verwiesen sei an dieser Stelle nochmal auf unsere Vision des dark-store

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