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Montag, 1. Juni 2015

SPEKULATIONSGEWINN BEIM GRUNDSTÜCKSVERKAUF

Der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ist steuerpflichtig, wenn der Verkauf innerhalb der jeweiligen Spekulationsfrist erfolgt. Diese beträgt im Grundsatz zwischen An- und Verkauf zwei Jahre; bei Grundstücken 10 Jahre.
Wird ein Grundstückskaufvertrag innerhalb der Spekulationsfrist unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, die erst nach Ablauf der Spekulationsfrist eintritt, so ist dennoch der Gewinn aus der Veräußerung steuerpflichtig. Laut BFH kommt es für die Berechnung der Spekulationsfrist auf den Abschluss des Kaufvertrages an. Durch eine aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag kann die Spekulationsfrist also nicht umgangen werden.
Anders sieht dies aus, wenn der Kaufvertrag durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen wird. In diesem Fall kann der Vertretene die für die Wirksamkeit des Kaufvertrages notwendige Genehmigung jederzeit ablehenen, so dass zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch keine bindende Vertragserklärung vorliegt. Hier kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Genehmigung an.

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