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Montag, 20. Juli 2015

NIEDERLASSUNGSFREIHEIT IN DER DEUTSCHEN RAUMORDNUNG EINGESCHRÄNKT?

Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Grund­sätze der Nieder­lassungs- und Dienst­leist­ungs­freiheit sind für die Europäische Kommission zwei der „Grund­frei­heiten“, die von elementarer Bedeutung für das Funktio­nieren des Binnen­marktes sind.
"Der Grund­satz der Nieder­lass­ungs­frei­heit erlaubt einem Wirt­schafts­teil­nehmer (sei es eine natürliche Person oder ein Unter­nehmen), eine wirt­schaft­liche Tätig­keit in stabiler und konti­nuier­licher Art und Weise in einem oder mehreren Mit­glied­staaten zu ver­folgen." So steht es geschrieben.
Einzelhandelserlass NRW


Ob diese Niederlassungsfreiheit in der BRD zu Lasten insbesondere von Handelsunternehmen  eingeschränkt wird, wurde mit einen Mahnschreiben bereits 2009 angezweifelt. Bereits damals ging es um die Genehmigungspraxis für großflächige Einzelhandelsansiedlungen in Deutschland.
Nun liegt der Bundesregierung ein neues Mahnschreiben der EU-Kommission vor. Nach Informationen der Kanzlei Lenz und Johlen stehen vor allem 
- das Kongruenzgebot
- die starren Schwellenwerte für zentrenrelevante Randsortimente und 
- die Differenzierung nach Sortimenten 
 auf dem europarechtlichen Prüfstand.
In Frage gestellt wird zum Einen, ob die Regelungen de LEP in Nordrhein-Westfalen mit der Niederlassungsfreiheit des EU-Vertrages und der EU-Dienstleistungsrichtlinie vereinbar sind. Zum Anderen sind die Regionalpläne in Baden-Württemberg auf Verstöße gegen die Nieder­lassungs- und Dienst­leist­ungs­freiheitzu prüfen.
Link zum Newsletter der Kanzlei Lenz & Johlen.

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