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Freitag, 13. Juni 2014

AUSHANGPFLICHT FÜR ENERGIEAUSWEISE IN SUPERMÄRKTEN

Handelsimmobilien unterliegen zwangsläufig einem starken Publikumsverkehr. Damit fallen Supermärkte, Fachmärkte und Einkaufszentren in die Regelung des § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) der aktuellen Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014).

Sofern für eine Handelsimmobilie mit mehr als 500 qm demnach ein Energieausweis vorliegt, so ist dieser mit seiner Ergebnisseite Aushangpflichtig. Nach dem Gesetzeswortlaut triftt diese Pflicht bei vermieteten Objekten zwar zunächst den Nutzer, da jedoch der Eigentümer in der Erstellungspflicht ist, sollte man diesem Thema etwas Aufmerksamkeit schenken.

Da wohl in der Regel auch keine mietvertraglichen Vereinbarungen zur Aushangpflicht existieren, sollten Vermieter, nicht zuletzt durch die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten, Sorge dafür tragen, dass der Energieausweis in entsprechenden Flächen ordentlich aushängt.

Textauszug § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
(3) "Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

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